Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk, erste Einordnung des BFH-Urteils vom 15.3..2022 – V R 34/20, MwStR 2022, Heft 19, S. 745 (748)


Was bleibet aber stiften die Richter (frei nach Hölderlin)

Erkenntnis eins: Der Kläger kann die Klage immer noch zurücknehmen, solange das FG München die ihm aufgegebenen Feststellungen noch nicht getroffen und den Fall entschieden hat. Dann trägt er zwar die Kosten des Verfahrens und die vom FA festgesetzte USt nebst Zinsen, aber diese Zahl ist berechenbar.

Erkenntnis zwei: Es gibt zwar immer noch keine Rechtssicherheit, wie die Bemessungsgrundlage für eine unentgeltlich erfolge Wärmeabgabe theoretisch zu ermitteln ist. Es gibt aber immerhin Anhaltspunkte für diese Ermittlung (außer in dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Finanzverwaltung auf ihrer, im UStAE
festgelegten Auffassung beharrt und das BFH-Urteil mit einem Nicht-Anwendungserlass belegt).

Erkenntnis drei: Nach Science Fiction und Pulp Fiction wird sich möglicherweise Umsatz-Fiktion als weiteres Genre der phantastischen Literatur etablieren.