Vorsteuerabzug auch für angeblich nutzlose Werbung, erste Einordnung des EuGH-Urteils v. 25.11.2021 – C-334/20, Amper Metal, MwStR 2022, Heft 3, S. 102 (106)

Der methodische Ansatz der ungarischen Finanzbehörden ist durchaus nachvollziehbar: Nutzlose oder überhöhte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen dürfen das Besteuerungssubstrat nicht mindern. Wer es trotzdem tut, wird bestraft.

Diese Denkweise stößt aber auf zwei Probleme, von denen das Urteil eines deutlich macht:

Zum einen mag sie im nicht harmonisierten Ertragsteuerrecht ihre innere Berechtigung haben. Seit mehreren Jahren bemühen sich die Europäische Kommission und das Parlament um die Einführung einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) in der EU (zum Stand Mai 2021 siehe https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/einheitliche-regeln-zur-unternehmenssteuer-eu-nimmt-neuen-anlauf).