Umsatzsteuerliche „Ansässigkeit“ bei Reverse Charge, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 6.10.2011 Rs. C-421/10, Markus Stoppelkamp, IStR 2011, Heft 24, S. 961

Dem EuGH-Urteil gehen folgende Entscheidungen voran: Finanzgericht München, Urteil vom 13.9.2007 Az. 14 K 3679/05, EFG 2008, 729; BFH, Beschluss vom 30.6.2010, XI R 5/08, HFR 2010, 1185. Zwar wurden sowohl die europäische als auch die deutsche Rechtsgrundlage seit dem Streitjahr (2002) teilweise erheblich geändert. Dennoch behält die Entscheidung auch für die Auslegung des heutigen Rechts Bedeutung, weil die auszulegenden Begriffe unverändert sind.

Der BFH hatte seinen Beschluss mit folgenden Worten begründet: „Zweifel an der Übereinstimmung des deutschen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen jedoch insoweit, als nach dem deutschen Gesetz für die Verlagerung der Steuerschuld das Merkmal des „im Ausland ansässigen Unternehmers“ (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) nicht erfüllt ist, wenn der Unternehmer zwar den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland, aber einen privaten Wohnsitz im Inland hat (§ 13b Abs. 4 UStG).“ (BFH-Beschluss vom 30.6.2010, XI R 5/08, HFR 2010, Rnr. 48).