Überlassung von Parkraum ist keine ermäßigte Beherbergungsleistung, Erste Einschätzung zum BFH-Urteil vom 1.3.2016 XI R 11/14, MwStR 2016, Heft 16 S. 674
Die vorliegende Entscheidung ist die logische Fortsetzung des in Randnummer 18 zitierten Urteils vom 24.4.2013 (BFH, Urt. v. 24. 4. 2013, XI R 3/11, MwStR 2013, 754, BeckRS 2013, 96551). Damals ging es um die Frage, ob die Gewährung eines Frühstücks deswegen ermäßigt besteuert werden könne, weil es sich dabei um eine Nebenleistung zur Übernachtung handele.
Der XI. Senat ließ dies dahinstehen (a.a.O. Randnummer 58) und entschied, dass nach einem vorrangigen Aufteilungsgebot nur solche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welche unmittelbar der Vermietung dienen. Er begründete dies ausführlich mit Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung und legte dar, dass eine unterschiedliche Behandlung auch dann europarechtlich zulässig wäre, wenn es sich um Haupt- und Nebenleistung handele