Über die Untauglichkeit des Reverse-Charge-Verfahrens als Maßnahme gegen den Umsatzsteuerbetrug; UVR 2014 Heft 6 Seite 187

Sowohl dem nationalen Gesetzgeber als auch den europäischen Institutionen erscheint die Verlagerung der Steuerschuld (Reverse Charge) offenbar als ein taugliches Mittel gegen den Umsatzsteuerbetrug. Deutschland und Österreich hatten ja gemeinsam versucht, das Reverse Charge Verfahren als allgemeines Erhebungsverfahren europaweit einzuführen oder jedenfalls auf nationaler Ebene zu gestatten. Das lehnte die Kommission mit der Begründung ab, eine solche Änderung wäre eine zu weite Abkehr vom bestehenden Mehrwertsteuersystem. Trotzdem schuf sie im sogenannten Schnellreaktionsmechanismus-Verfahren die Grundlagen dafür, dass jeder Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Verlagerung der Steuerschuld anordnen kann. Im nachfolgenden Beitrag wird die rechtliche und praktische Untauglichkeit des Verfahrens als Maßnahme gegen den Umsatzsteuerbetrug dargestellt. Der Titel ist eine Anlehnung an Kirchmanns berühmten Vortrag „Über die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“.

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