Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft trotz Gesellschafterstellung von Personen, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, erste Einordnung der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2019 – 5 V 5119/19 (AdV-Beschluss), MwStR 2019, Heft 22, S. 918 (922)
Die Entscheidung erfolgte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Streitig war, ob die Antragstellerin (ASt) – eine GmbH & Co. KG – als Organgesellschaft in das Unternehmen der H-GmbH eingegliedert war. Wenn das der Fall war, hätte das FA (Antragsgegnerin, AG) ihr die streitigen, im Dezember 2013 erzielten Umsätze nicht zurechnen dürfen. Die ASt wäre nicht zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet gewesen, und die Nichtabgabe hätte nicht mit Verspätungszuschlag geahndet werden dürfen.