Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen, Erste Einschätzung zum BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 15/14, MwStR 2016, Heft 6, S. 251

Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, weil der EuGH in seinem Urteil v. 16.7.2015 in den verbundenen Rs. C-108/14 und C-109/14, Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG/ Marenave Schiffahrts AG verneint hatte, dass nach Unionsrecht für eine Organschaft eine Unterordnung erforderlich sei.

Nach der früheren Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH war der Begriff „eingegliedert“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG so zu verstehen, dass er eine derartige Unterordnung voraussetze.

Nun war offen, ob das EuGH-Urteil zu einer Änderung der BFH-Sichtweise führen würde.