Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Mehrwertsteuerrecht (mit Georg von Streit), UR 2009, Heft 15, S. 509 – 524 [Aufsatz / Ko-Autor]

Das europäische Umsatzsteuerrecht gestattet den Mitgliedstaaten ausdrücklich, in bestimmten Fällen Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festzulegen, so zum Beispiel in Art. 131 MWStSystRL. Das heißt, die Finanzverwaltung muss nicht jede Gestaltung hinnehmen. Auf der anderen Seite verlangt der vom EuGH zunehmend bei der Interessenabwägung herangezogene Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt der Ausführung eines Umsatzes weiß, ob und in welcher Höhe er Steuern zahlen muss. Daraus ergibt sich die Forderung nach größtmöglicher Rechtsklarheit auch und gerade bei der Anwendung von Missbrauchsvorschriften. Die Verfasser zeigen auf, dass von einer solchen Rechtssicherheit derzeit noch keine Rede sein kann.

Zitiert:
von Streit, UStB 2010, 370 (373, Fn. 16; 380, Fn. 47);
Georg von Streit, UR  2011, 161, Fn. 8.