Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtiger I – erste Einordnung der Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.1.2022 in der Rechtssache C-141/20 (BFH-Vorlagebeschluss vom 11.12.2019– XI R 16/18), MwStR 2022, Heft 4, S. 152 (161)

Das EU-Umsatzsteuerrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten, eng miteinander verbundene Personen, die einer Mehrwertsteuergruppe angehören, für die Zwecke der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten als einen einzigen Steuerpflichtigen anzusehen.

Damit nicht vereinbar sind aber nationale Regelungen, nach denen nur das die Gruppe beherrschende Mitglied zwingend als Vertreter der Gruppe und als Steuerpflichtiger bestimmt wird. Das schlägt die Generalanwältin der Kammer als Antwort auf die Vorlage des Bundesfinanzhofs vor (Beschluss v. 11.12.2019 – BFH Aktenzeichen XIR1618 XI R 16/18, MwStR 2020, MWSTR Jahr 2020 Seite 447 mAnm Grünwald).

Das haben wir noch nie so gemacht- Wo kämen wir denn da hin?- Da könnte ja jeder kommen- Die Hoffnung stirbt zuletzt

Die Schlussanträge der Generalanwältin enthalten die unmissverständliche Aussage, „dass nach der Sechsten Richtlinie selbständige Unternehmen, die für Mehrwertsteuerzwecke eng miteinander verbunden sind, ihre Eigenschaft als Steuerpflichtige nicht allein aufgrund dieser Verbindung verlieren“. (Rn. 47). Wenn die Gruppenmitglieder nach der deutschen Terminologie „Unternehmer“ bleiben, sollten sie auch im Ausland jeweils eine USt-IdNr. bekommen können, damit auch ein friktionsfreier innergemeinschaftlicher Handel möglich ist.