Keine wirtschaftliche Eingliederung bei Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen – Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, erste Einordnung des BFH-Urteils vom 1.2.2022 – V R 23/21, MwStR 2022, Heft 21, S. 808 (811f)

Alles schon dagewesen (Karl Gutzkow, 1811 – 1878) – das soll heißen, dass die vorliegende
Entscheidung keine fundamentale Änderung der Rechtsprechung darstellt, sondern eine
konsequente Anwendung eines vor etwa 20 Jahren erstmals aufgestellten Rechtsgrundsatzes auf
veränderte Grundlagen.

Man kann daraus den Umkehrschluss ziehen, dass jede Vermietung von nicht „eigens für die
Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft in besonderer Weise ausgestatteten und daher ohne
weiteres austauschbaren Büroräumen“ immer eine geringe Bedeutung zukommt. Zwingend ist dieser
Schluss aber nicht.

Aus der Anwendung der aufgezeigten Rechtsprechung zur Eingliederung juristischer Personen
vermindert die Besprechungsentscheidung nun auch für Personengesellschaften die
Rechtssicherheit, ob die Voraussetzungen einer Eingliederung erfüllt sind oder nicht. Damit sind sie
den zivilrechtlichen juristischen Personen auch in dieser Hinsicht gleichgestellt.