Handeln für Dritte und die umsatzsteuerliche Umsetzung; UVR 2015 Heft 7 Seite 219
Wenn jemand nicht im eigenen Namen Geschäfte machen will, so hat das nicht zwingend kriminelle oder unlautere Ursachen. Es gibt im Wirtschaftsleben durchaus Situationen, in denen es legitim ist, zunächst oder dauerhaft unsichtbar zu bleiben. Ein solcher Grund kann beispielsweise der Wunsch sein, erst einmal einen (zu) transparenten Markt zu testen, ohne als Teilnehmer in diesem Markt erkennbar zu sein, wenn die Sichtbarkeit Einfluss auf das übrige Unternehmen haben kann. Die Vertragsfreiheit erlaubt „moderne“ Gestaltungen, die zwar irgendwie einem gesetzlichen Vertragstypus ähneln, aber dann doch im – vielleicht entscheidenden – Detail davon abweichen. Der Beitrag zeigt die umsatzsteuerlichen Fragen und Risiken einer Kommission oder eines kommissions-ähnlichen Vertrags auf und beschreibt die im Einzelfall geringen Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Antrag auf verbindliche Auskunft ist hier oft die beste Maßnahme des Risiko-Managements.
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