Gibt es eine Konkurrenz von Korrekturvorschriften? UVR 2018, Heft 6, S. 186

§ 15a UStG kann man wohl Korrekturvorschrift ansehen. Sie setzt voraus, dass sich im Lauf des Korrekturzeitraums die Verhältnisse geändert haben, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug – oder dessen Nichtvornahme – maßgeblich waren. Ist das der Fall, wird im Grundsatz der damals vorgenommene Vorsteuerabzug korrigiert.
Ob man § 4 Nr. 28 UStG auch als Korrekturvorschrift in diesem engeren Sinne bezeichnen kann, ist nicht eindeutig. Der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung zufolge ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nur eröffnet, wenn bei der Anschaffung des betroffenen Gegenstands ein Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen war und sich bis zur Veräußerung die Nutzung für abzugsschädliche Umsätze nicht geändert hat (vgl. A 4.28.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE ). Eine gewisse Abmilderung der einschneidenden Folgen (Alles-oder-Nichts-Prinzip) ergibt sich aus den Anweisungen der Finanzverwaltung, die eine marginale Verwendung des Gegenstands für abzugsschädliche Zwecke toleriert (Abschnitt 4.28.1 Abs. 2 UStAE ). Man kann sagen, § 4 Nr. 28 UStG „korrigiere“ die andernfalls eintretende Doppelbelastung dadurch, dass ein grundsätzlich steuerpflichtiger Umsatz beim Vorliegen der Voraussetzungen zwingend steuerfrei ist; ein Verzicht auf die Steuerfreiheit ist nicht möglich.
Es gibt aber Sachverhalte, in denen zumindest dem Anschein nach die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Wenn das so ist, stellen sich die Fragen, in welchem Verhältnis die „Korrekturvorschriften“ zu einander stehen und ob der Steuerpflichtige womöglich ein Wahlrecht hat. Im folgenden Beitrag sollen das Spannungsverhältnis zwischen den Vorschriften und die Lösung aufgezeigt werden, welche der gefestigten Rechtsprechung entspricht.