EuGH-Vorlage: Personengesellschaft als Organgesellschaft auch bei Beteiligung von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Personen, erste Einordnung des Vorlagebeschlusses des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 – 5 K 5044/19, MwStR 2020, Heft 5, S. 236 (243)
Der Rezensent braucht nicht besser machen zu können, was er tadelt. Diese Aussage sei den folgenden Ausführungen vorangestellt. Ich halte die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg für einen Fehlgriff, gebe aber zu, dass ich nicht weiß, wie man es besser oder wenigstens richtig hätte machen können. <…> Ich bestreite die Zuständigkeit des EuGH, die Vorlagefragen zu beantworten und beanstande die Formulierung der Fragen.
Mit Entscheidung vom 27.6.2019 Az. 5 V 5119/19, hatte das FG Berlin-Brandenburg den damaligen Antragstellerinnen (und jetzigen Klägerinnen) bei identischem Sachverhalt Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Ich habe seinerzeit eine erste Einordnung vorgenommen und in dieser die Entscheidung des FG aus verschiedenen Gründen ausdrücklich als richtig und begrüßenswert bezeichnet (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.6. 2019 Az. 5 V 5119/19, m. MwStR 2019, 920, A. Korf).
Nun hat das FG dem EuGH drei Fragen vorgelegt. Mit der ersten soll geklärt werden, ob Art. 11 MwStSystRL mit einem bestimmten Ergebnis auszulegen sei (vgl. Frageformulierung). Werde die Frage bejaht, sei ein weiteres Auslegungsergebnis zu prüfen. Schließlich müsse untersucht werden, ob es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 7 entgegenstünde, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Gesetzeshinterziehungen oder –umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahmen gefasst habe.
Geht man wie ich davon aus, das Ziel dieses Verfahrensschrittes sei die Erhöhung der Rechtssicherheit, wird man feststellen, dass dieses Ziel so nicht erreicht werden kann.
Zitiert: Sterzinger, erste Einordnung zu FG Münster, Urt. v. 2.11.2021, 15 K 2736/18 U (Rev, BFH XI R 34/21), MwStR 2022, 290 (295f).