Beratungspraxis Dauer-Einkaufskommisison, UR 2009, Heft 20, S. 713

In dem Artikel wird die Meinung begründet, dass Abschnitt 32 Abs. 2 Satz 2 UStR nicht uneingeschränkt gilt. In einem Sachverhalt wie dem beschriebenen können die Zeitpunkte der bezogenen und der erbrachten Leistung auseinanderfallen.