Beratungspraxis – Leistungsort, Steuernummer und Zusammenfassende Meldung, UR 2010, Heft 20, S. 763

In dem Beitrag geht es um die Frage, wie man sich als Leistender in Deutschland verhalten soll, wenn die erbrachte Leistung unzweifelhaft im EU-Ausland liegt, der Kunde aber seine ausländische UID nicht angeben will.

Hinweis (danke an WPin/StBin Iris Schaefer, die mich darauf hingewiesen hat): Die von mir in dem Beitrag vorgeschlagene Lösung funktioniert nicht bei der (an sich vorgeschriebenen) Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in elektronischer Form. Damit steht der Leistende vor zwei Pflichten, die miteinander im Widerspruch sehen – einerseits die Verpflichtung zur Meldung einer nicht besteuerten Leistung, andererseits die Verpflichtung zur elektronischen Meldung. Meines Erachtens geht bei diesem Konflikt die allgemeine Meldepflicht vor, und der Leistende darf/soll die ZM in Papierform abgeben.

Zitiert:

Neeser, UVR 2010, 375 ff, Fn. 20, 22. Die dort vertretene Auffassung, der Leistungsort verlagere sich nicht, weil keine ausländische UID in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden könne, teile ich nicht.

Neeser, UVR 2011, 308 Fn. 65

Plikat, UStB 2010, Heft 12, S. 366 (370)

Schaefer, UR 2011, Heft 4, S. 148