Anmerkung zu EuGH vom 7.12.2010 „R“, IStR 2011 Heft 1, S. 26
Der EuGH begründet ein Besteuerungsrecht des Abgangsstaates für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland nicht besteuert werden könnte. Wenn dieses Besteuerungsrecht permanent sein soll, ist es meines Erachtens systemwidrig und führt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgangsstaates. Anders wäre es, wenn die Besteuerung wieder korrigiert werden kann, so wie dies bei der Erwerbsbesteuerung bei Einsatz der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Fall ist. Dann könnte die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferung ein verhältnismäßiges Druckmittel sein, den Lieferanten zur wahrheitsgemäßen Angabe des Empfängers anzuhalten. Diese Korrekturmöglichkeit hat der EuGH aber weder positiv noch negativ erörtert, er hat sie einfach nicht angesprochen. Daher ist es wünschenswert, dass dem Gerichtshof Gelegenheit zur Klärung dieser Frage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und des Mehrwertsteuersystems gegeben wird.
Zitiert: Lohse, UR 2011, Heft 5, S. 170ff, Fn. 16.