Anmerkung zu EuGH vom 22.4.2010 Staatssecretaris van Financien/X und fiscale eenheid Facet BV/Facet Trading BV, IStR 2010, Heft 10, S. 367
Die Auswirkungen des Urteils sind beträchtlich:
- Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG
- Die Erwerbs-Umsatzsteuer kann nur im Wege einer Korrektur der Bemessungsgrundlage wieder beseitigt werden
- Kein Wahlrecht, einen innergemeinschaftlichen Erwerb entweder im Land des Transportendes oder im Identifikationsland zu besteuern
- System muss angepasst werden – eigene Konten für Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG
- Was bedeutet „verwenden“ einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Zitiert: BFH, Urteil vom 8.9.2010, XI R 40/08
Weimann, UStB 2011, 363