Abrechnung von Umsätzen zu negativen Preisen, UVR 2019, Heft 11, S. 344

Ich hatte zwar in dieser Zeitschrift bereits dargelegt, dass und warum ich die Bezeichnung „zu negativen Preisen“ für unzutreffend und irreführend halte. Das gilt jedenfalls für den Fall, in dem sie meistens verwendet wird: Es wird so viel Ökostrom in die Netze eingespeist, dass der zur gleichen Zeit produzierte konventionelle Strom nicht mehr wie geplant eingespeist werden kann. Betreiber konventioneller Kraftwerke liefern deshalb den Strom an andere Abnehmer (AÜS) und zahlen dem AÜS ein Entgelt, den sogenannten „negativen Preis“. Der Begriff hat sich in der Branche eingebürgert, und die Betroffenen wissen, welche Situation er beschreibt, deshalb verwende ich ihn hier auch.