Steuerbefreiung privater Briefzusteller für förmliche Zustellung – DIREKTexpress und JUREX GmbH, erste Einordnung des EuGH-Urteils v. 16.10.2019 – C-4/18, MwStR 2020, Heft 1, S. 25 (30)

Insolvenzverwalter 2 : Finanzverwaltung 0
Die Antwort des EuGH

Befreit man Rn. 40 vom juristisch wohl zweckdienlichen Geschwurbel, lautet die Antwort des EuGH (unter dem Vorbehalt nachfolgend besseren Verständnisses): Wenn ein Briefzustelldienst, der nach den für ihn geltenden Lizenzbedingungen förmliche Zustellungen durchführen muss, dies auch tut, handelt er (jedenfalls insoweit) als Universaldienste-Anbieter iSd Postrichtlinie und deshalb als „öffentliche Posteinrichtung“ iSd MwStSystRL. Diese Dienstleistungen sind nach Art. EWG_RL_2006_112 Artikel 132 Abs. EWG_RL_2006_112 Artikel 132 Absatz 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien.