Mieterstrom und Umsatzsteuer, UVR 2017 Heft 23 S. 376

Das Mieterstromgesetz soll Mietern ermöglichen, mehr als bisher und vergleichbar mit Hauseigentümern von Stromerzeugungs-Anlagen auf dem Dach günstigen Strom zu beziehen. Diese Förderung besteht im Wesentlichen darin, dass der an Mieter gelieferte Strom ähnlich gefördert wird wie ins Netz eingespeister Strom und dass Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe nicht anfallen. Damit die Mieter aber nicht vom Vermieter abhängig werden, enthalten § 42a Abs. 2 und Abs. 3 EnWG ein Koppelungsverbot und eine Maximalbindung. Ist ein Mieterstromvertrag in einem Mietvertrag enthalten, so ist er nichtig; eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr ist unwirksam.

Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen scheint der Gesetzgeber nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Der Beitrag zeigt die aktuelle Rechtslage, die Verwaltungsauffassung sowie Lösungsansätze auf.