Zahlungsgestörte Forderungen, UVR 2016 Heft 7 S. 222

Die Finanzverwaltung hat unter Berufung auf ein Urteil des EuGH und die Folgeurteile des BFH den UStAE in Abschnitt 2.4 geändert. Die Entscheidungen befassen sich unter anderem mit Fragen der Unternehmereigenschaft des Abnehmers übertragener Forderungen und des Bezugs „für sein Unternehmen“. Diese Themen sind nicht Gegenstand des Beitrags. Hier geht es nur um die – von den Gerichten nicht gelöste und in diesem Zusammenhang erstmals durch die Finanzverwaltung beantwortete – Frage, wann eine Forderung zahlungsgestört im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Dies ist nicht nur bedeutsam für die Abgrenzung zwischen Beistellung und Abtretung der Forderung und damit für den Bezug für das Unternehmen, sondern auch für die Berichtigung der Umsatzsteuer und Vorsteuer nach § 17 UStG.