Windkraftanlagen als feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke, Anmerkung zum Urteil des FG Münster vom 5.9.2013, 5 K 1768/10 U, Steuern der Energiewirtschaft 2014, Heft März, S. 13

Windräder können eine Zweigniederlassung (= Betriebsstätte) darstellen, welche eine inländische Ansässigkeit im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 UStG alter Fassung begründet. Der Umstand, dass der Betreiber über kein eigenes Personal verfügt, welches ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung unter Würdigung der Gesamtumstände nicht entgegen.

Das Urteil zeigt zwar in der Begründung kleine Schwächen, ist im Ergebnis aber eine konsequente Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.